Satzung

Satzung von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Fulda

Präambel

Die Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Fulda, sind überzeugt, dass es zur Verwirklichung der Menschenrechte, zur Realisierung von Frieden und Abrüstung, zur Weiterführung der Demokratisierung von Staat und Gesellschaft , zur Umsetzung von mehr sozialer Gerechtigkeit, zur Gleichstellung von Frauen und Männern, zum Schutz von Minderheiten, zu einem sinnvollen Umgang mit den natürlichen Ressourcen sowie zum Schutz und zur Wiederherstellung des ökologischen Gleichgewichts in unserem natürlichem Lebensraum eine Partei geben muss, die in den Parlamenten diese Politik vertritt. Die politische Arbeit von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN geht von den Grundprinzipien ökologisch, basisdemokratisch, sozial und gewaltfrei aus.

Neben der internen Zusammenarbeit der einzelnen Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gehört es zum Selbstverständnis der Partei, gemeinsam mit allen engagierten Bürgerinnen und Bürgern, Initiativen, Gruppierungen, Vereinen und Parteien zusammenzuarbeiten und Bündnisse einzugehen, sofern die Ziele übereinstimmen und die Grundprinzipien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht verletzt werden.

§ 1: Name und Sitz

1. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

2. Der Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN , Kreisverband Fulda, ist ein Gebietsverband im Sinne von Par. 4 (2) Parteiengesetz, und trägt den Namen: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Fulda

3. Der Sitz des Kreisverbandes ist der Ort der Geschäftsstelle.
Bankverbindung: Genossenschaftsbank Fulda,
IBAN: DE49 5306 0180 0000 2670 90 Titel anhand dieser ISBN in Citavi-Projekt übernehmen,
BIC: GENODE51FUL


§ 2: Mitgliedschaft

1. Mitglied des Kreisverbandes kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, auf der Grundlage der vorstehenden Präambel mitzuarbeiten.

2. Die Aufnahme eines Mitgliedsbewerbers / -bewerberin erfolgt durch einen schriftlichen Antrag. Weist der Kreisverband den Antrag zurück, kann der Bewerber / die Bewerberin bei der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Zurückweisung durch den Vorstand ist dem Bewerber / der Bewerberin gegenüber schriftlich zu begründen. Sollte der Bewerber / die Bewerberin auch durch die Mitgliederversammlung abgelehnt werden, kann er / sie Einspruch bei der Landesschiedskommission einlegen. Gleichzeitig bedeutet die Aufnahme die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gebietsverbänden der Partei.

3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags richtet sich nach der Selbsteinschätzung. Der Mitgliedsbeitrag soll 1% des Nettoeinkommens betragen. Der Mindestbeitrag beträgt Euro 10,00 / Monat. Hiervon abweichend kann der Kreisvorstand auf Antrag des Mitgliedes und für 1 Jahr einen abweichenden Beitrag festlegen. Die Mitgliedsbeiträge werden über den Kreisverband eingezogen.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich beim Kreisverband zu erklären. Ein Ausschlussverfahren kann z. B. eingeleitet werden, wenn ein Mitglied schwerwiegend gegen die Satzung verstößt. Die Mitgliedschaft endet ferner, wenn ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen länger als ein Jahr im Rückstand ist und trotz Aufforderung seinen Beitragszahlungen innerhalb eines Monats nicht nachkommt.

5. Die Einleitung eines Ausschlussverfahrens muss von der Kreisversammlung nach ordentlicher Einladung und Anhörung der Betroffenen mit der absoluten Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Ist ein Ausschlussverfahren eingeleitet, entscheidet die Landesschiedskommission über den Ausschluss. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung bei der Bundesschiedskommission möglich.


§ 3: Ehrenmitgliedschaft

1. Mitgliedern und Nichtmitgliedern, die sich besondere Verdienste um BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und ihre Aufgaben erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

2. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands.

3. Ehrenmitglieder des Kreisverbands zahlen keine Mitgliedsbeiträge. Ansonsten bestimmen sich Rechte und Pflichten nach Maßgabe der übrigen Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Soweit einem Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zugleich auch die Ehrenmitgliedschaft verliehen wird, steht diesem Mitglied lediglich ein einziges Stimmrecht bei Entscheidungen zu.


§ 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht:

1. an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken,

2. an Bundesversammlungen als Gast teilzunehmen,

3. im Rahmen der Gesetze und Satzungen an der Aufstellung von Kandidaten und Kandidatinnen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.

4. sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben,

5. innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben,

6. an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Parteiorganen teilzunehmen.

7. sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren.

Jedes Mitglied hat die Pflicht,

1. den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten,

2. die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,

3. seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.


§ 5: Organe Die Organe des Kreisverbandes sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Kreisvorstand


§ 6: Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist allein entscheidungsberechtigt.

2. Sie wählt die Delegierten für den Parteirat für die Dauer von 2 Jahren. Die Mitglieder des Parteirats können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

3. Sie wählt die Delegierten bzw. die Ersatzdelegierten für die Bundesdelegiertenversammlung vor jeder BDK. Die Delegierten können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

4. Die Mitgliederversammlung stellt die Kandidaten für die Kommunalparlamente, das Europaparlament, den Land- und Bundestag auf, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen es anders verlangen.

5. Die Mitgliederversammlung tagt nach Bedarf, mindestens aber einmal im Vierteljahr.

6. Jede/r Anwesende hat grundsätzlich das Recht, sich an Diskussionen zu beteiligen.

7. Die Mitglieder sind bei allen Abstimmungen stimmberechtigt.

8. Zur Mitgliederversammlung benachrichtigt der Vorstand alle Mitglieder und Interessenten.

9. Anträge an die Mitgliederversammlung sollen möglichst schriftlich vorliegen.

10. Soweit in der Satzung nichts anderes ausgesagt wird, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

11. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn:

1. zu ihr schriftlich 10 Tage vorher eingeladen wurde.
Die Einladung erfolgt 10 Tage vor der KMV per E-Mail (Adresse aus der digitalen Mitgliederverwaltung). Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse angegeben haben, werden per Brief eingeladen.

2. und mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind.


§ 7: Der Kreisvorstand

1. Der Kreisvorstand besteht aus Vorstandssprecher / in, stellvertretender/m Vorstandssprecher / in, Kassierer/in und bis zu 4 Beisitzer / innen. Jede Person ist separat zu wählen.

2. Es ist darauf hinzuwirken, dass Frauen und Männer in den Organen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gleichmäßig vertreten sind.

3. Die Kreismitgliederversammlung kann ein Mitglied der Grünen Jugend Fulda, auf deren Vorschlag hin, als stimmberechtigtes Mitglied in den Vorstand wählen. Diese Person muss Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.

4. Der/die erste Sprecher/in des Vorstandes und der/die stellvertretende Vorstandssprecher/in können als zwei gleich berechtigte Sprecher eine Doppelspitze bilden. Dies muss gegenüber der Kreismitgliederversammlung erklärt werden.

5. Die Amtsdauer beträgt für den Kreisvorstand 2 Jahre.

6. Vorstandssprecher/in, stellvertretende Vorstandssprecher/in und Schatzmeister/in bilden den geschäftsführenden Vorstand und vertreten den Kreisverband nach außen. Wenn der Vorstand nicht vollständig gewählt werden konnte, muss der gewählte Vorstand aus den Beisitzern/innen das fehlende Mitglied des geschäftsführenden Vorstands wählen.

7. Der Kreisvorstand tagt mitgliederöffentlich.

8. Der Kreisvorstand ist an die Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung gebunden und legt auch der ordentlichen Mitgliederversammlung über seine Arbeit Rechenschaft ab.

9. Der Vorstand ist mit der Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig.


§ 8: Rechenschaftspflicht Die Mandatsträger sollen auf Antrag der Mitgliederversammlung dieser über ihre Mandatsführung berichten.


§ 9: Schlussbestimmungen

1. Minderheitenmeinungen in den Gremien sind grundsätzlich in allen Fällen festzuhalten.

2. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.

3. Über die Auflösung des Kreisverbandes und die Verwendung des Kreisverbandsvermögens beschließt die Auflösungsversammlung.